Dr. Sandra Dörr
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht

10 Irrtümer im Erbrecht

Fachanwältin für Erbrecht Frau Dr. Dörr informiert über häufige Irrtümer im Erbrecht

1. Ein computergeschriebenes Testament muss man nur noch unterschreiben

Falsch. Leider passiert es immer wieder, dass Testamente – gutgemeint wegen der besseren Lesbarkeit – auf dem Computer getippt, ausgedruckt und dann nur noch unterschrieben werden. Die sind dann unwirksam! Privatschriftliche Testamente müssen grundsätzlich vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ausnahme ist das notarielle Testament.

2. „Vermachen“ ist das gleiche wie „erben“

Nein. „Vermachen“ kann man nur einzelne Gegenstände, wie z. B. eine Uhr, nicht aber den gesamten Nachlass. Wer „erbt“ wird dagegen Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten und tritt sozusagen in dessen Fußstapfen.

3. Kinderlose Ehepaare erben gegenseitig alles

Irrtum. Wurde keine letztwillige Verfügung von Todes wegen errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sind keine Kinder vorhanden, erbt neben dem Ehegatten, der ¾ bekommt, auch die Eltern zu ¼. Will man etwas anderes regeln, sollte man dringend testieren. Die meisten Menschen sterben allerdings ohne ihre Hinterlassenschaft zu regeln und von den tatsächlich hinterlassenen Testamenten sind viele unwirksam oder so unklar, dass es zu Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen kommt.

4. Die Lebensversicherung bekommt immer der Erbe

Das stimmt nicht zwingend. Denn entscheidend ist die Bezugsberechtigung. Wer bezugsberechtigt ist, kann sich die Lebensversicherung auszahlen lassen und diese fällt dann nicht in den Nachlass. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung kann aber trotzdem ausgleichspflichtig sein.

5. Wer enterbt ist, bekommt gar nichts

Nicht unbedingt. Denn je nachdem wen ich enterbe, bestehen evtl. Pflichtteilsansprüche. So haben z. B. Kinder oder Ehegatten dann einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, unter Umständen auch Eltern oder Enkel. Geschwister bekommen übrigens grundsätzlich keinen Pflichtteil.

6. Nichteheliche Kinder erben nichts

Falsch. Nichteheliche Kinder erben nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen wie eheliche Kinder. Nicht leibliche Stiefkinder erben allerdings nichts. Insbesondere Patchworkfamilien sollten sich deshalb vor der Testamentserrichtung beraten lassen.

7. Es wird nur das verteilt, was beim Tod noch da ist

Irrtum. Selbst wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, so ist dies unter Umständen doch ausgleichspflichtig im Rahmen von sogenannten

Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die gegen den Beschenkten bestehen können.

8. Für Schulden im Nachlass muss der Erbe nicht aufkommen

Doch. Der Erbe bekommt nicht nur das ganze Vermögen, sondern haftet auch für die Schulden des Erblassers – und zwar grundsätzlich mit seinem Privatvermögen! Umgehen kann man dies nur durch Ausschlagung oder besondere Haftungsbegrenzungsmaßnahmen.

9. Für deutsche Staatsangehörige gilt immer deutsches Erbrecht

Nein. Seit dem 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung, wonach der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen darüber entscheidet, welches Recht Anwendung findet – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Wer seinen Ruhestand im Ausland verbringen will, sollte deshalb unbedingt testamentarisch eine Rechtswahl treffen. So ist z. B. in einigen Ländern das gemeinschaftliche Testament mit dem Ehegatten – anders als in Deutschland – unzulässig und dann unwirksam.

10.  Mein Lebensgefährte muss genauso viel Erbschaftssteuer zahlen wie ein Ehegatte

Falsch. Die Erbschaftssteuerfreibeträge unterscheiden sich hier erheblich und betragen beim Ehegatten und bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern 500.000 €, bei Kindern 400.000 € und bei sonstigen, also auch bei nichtehelichen Lebensgefährten, lediglich 20.000 €. Alles was darüber hinaus erworben wurde, muss versteuert werden.

Wenn man an einen oder mehrere dieser Rechtsirrtümer geglaubt hat, merkt man schnell wie wichtig fachkundiger Rat im Erbrecht ist.

Bitte beachten Sie, dass die allgemeinen Informationen des Rechtsanwalts nur der generellen Einführung dienen und keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ersetzen können. Gerade in den vielschichtigen Bereichen Familien- und Erbrecht ist es von großer Wichtigkeit, jede Angelegenheit konkret zu betrachten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihre Rechte durchgesetzt werden. Bitte vereinbaren Sie für eine verbindliche Rechtsauskunft im Rahmen einer ausführlichen und umfassenden Beratung einen Termin mit Frau Dr. Dörr in der Kanzlei in Homburg im Saarland. In dringenden Eilfällen informieren Sie bitte das Sekretariat von Anwältin Dr. Dörr mit dem Hinweis auf Fristabläufe, damit wir einen vorgezogenen Besprechungstermin für Sie sicherstellen können. Die Rechtstipps und Inhalte dieser Website wurden aus aktuellen Quellen nach bestem Wissen zusammengestellt. Der Betreiber kann keine Haftung für die Aktualität der Informationen und Verbindlichkeit übernehmen.