Dr. Sandra Dörr
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Änderungen im Erbrecht

Frau Dr. Dörr – Fachanwältin für Erbrecht – informiert über Rechtsänderungen im Erbrecht

Seit dem 17. August 2015 gilt die neue europäische Erbrechtsverordnung, die das Erben in Europa vereinfacht. Dies sollten v. a. diejenigen beachten, die Vermögen im Ausland haben oder dort arbeiten, „Ruheständler“ im Ausland oder internationale Patchworkfamilien.

Bisher ist das Erbrecht des Staates anzuwenden, dem der Erblasser angehört, d. h. bei einem Deutschen deutsches Erbrecht. Wenn man aber z. B ein Haus in Frankreich hat, wird das derzeit nach französischem Recht vererbt, das deutsche Vermögen aber nach deutschem Recht. Diese sogenannte Nachlassspaltung macht die Abwicklung kompliziert.

Mit der geänderten Regelung gilt dann ein einheitliches Erbrecht und zwar unabhängig davon, in welchem EU-Land sich Vermögen befindet. Es ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit maßgeblich, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, also quasi der Lebensmittelpunkt. Wer als Rentner beispielsweise seinen Altersruhesitz nach Mallorca verlegt, vererbt dann meistens unwissentlich nach spanischem Erbrecht. Ausländisches Erbrecht hat nämlich zum deutschen Erbrecht gravierende – und oft auch ungewollte – Unterschiede im Pflichtteil, in den Enterbungen oder der Erbquotenaufteilung.

Wie kann ich das verhindern?

In diesen Fällen rate ich per Testament oder Erbvertrag eine Wahl zu treffen, ob das Erbrecht der Wahlheimat oder der Staatsangehörigkeit gelten soll. Auch bereits vorhandene letztwillige Verfügungen sollte man aufgrund der neuen EU-Erbrechtsverordnung überprüfen lassen. Wenn man sich unsicher ist, ob man von der Gesetzesänderung betroffen ist oder sonstige Fragen zu seiner Nachlassregelung hat, wendet man sich am besten an einen spezialisierten Anwalt oder Notar.

Gibt es noch weitere Änderungen?

Ja! Laut Bundesverfassungsgericht verstößt die bis 2015 geltende Regelung, nach der das Vererben von Familienunternehmen steuerlich begünstigt ist, gegen das Grundgesetz. Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern beim Vererben an Verwandte steuerlich begünstigt. Dies gilt auch für größere Firmen, wenn nachgewiesen wird, dass das Unternehmen durch die Erbschaftssteuer in Existenznöte geraten würde. Das wird dann anhand der Dauer der Weiterführung des Betriebes durch den Erben und dem Erhalt der Arbeitsplätze überprüft. Hier werden Begünstigungen wegfallen.

Wer plant einen Betrieb – gleich welcher Größe – innerhalb der Familie einmal zu übergeben, sollte sich deshalb jetzt beraten lassen, wie man dies steueroptimal handhaben und rasch umsetzen kann.

Bitte beachten Sie, dass die allgemeinen Informationen des Rechtsanwalts nur der generellen Einführung dienen und keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ersetzen können. Gerade in den vielschichtigen Bereichen Familien- und Erbrecht ist es von großer Wichtigkeit, jede Angelegenheit konkret zu betrachten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihre Rechte durchgesetzt werden. Bitte vereinbaren Sie für eine verbindliche Rechtsauskunft im Rahmen einer ausführlichen und umfassenden Beratung einen Termin mit Frau Dr. Dörr in der Kanzlei in Homburg im Saarland. In dringenden Eilfällen informieren Sie bitte das Sekretariat von Anwältin Dr. Dörr mit dem Hinweis auf Fristabläufe, damit wir einen vorgezogenen Besprechungstermin für Sie sicherstellen können. Die Rechtstipps und Inhalte dieser Website wurden aus aktuellen Quellen nach bestem Wissen zusammengestellt. Der Betreiber kann keine Haftung für die Aktualität der Informationen und Verbindlichkeit übernehmen.